Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)
Wenn du die Regelung nutzt, weist du auf eigenen §19-Umsätzen keine Umsatzsteuer aus.
Mit der Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz bleiben deine eigenen inländischen Ausgangsumsätze unter bestimmten Grenzen umsatzsteuerfrei. Du weist auf deinen Rechnungen keine USt aus und gibst für diese Umsätze in der Regel keine laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) ab. Seit der Neufassung zum 1. Januar 2025 gelten zwei harte Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht überschreiten. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Regelung ab genau diesem Umsatz – nicht rückwirkend, aber sofort. Im Gründungsjahr gilt für den tatsächlichen Gesamtumsatz eine Grenze von 25.000 €; eine zeitanteilige Hochrechnung auf das volle Kalenderjahr ist seit 2025 nicht mehr erforderlich. Auf Rechnungen brauchst du einen kurzen Hinweis auf §19 UStG – klassisch: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“ Im Gegenzug kannst du selbst keine Vorsteuer aus Einkäufen ziehen; ein Laptop für 1.190 € bleibt für dich 1.190 €. Wichtig sind Sonderfälle: Bei Reverse-Charge-Leistungen aus dem Ausland (z. B. Meta Ads Irland, Google USA) schuldest du die deutsche Umsatzsteuer trotz §19 selbst und musst dafür eine UStVA abgeben. Ebenfalls betroffen sind innergemeinschaftliche Erwerbe über 12.500 € pro Jahr und der Bezug von Waren aus dem EU-Ausland mit USt-IdNr. Der Verzicht auf die Regelung („Option zur Regelbesteuerung“) ist jederzeit möglich, bindet dich dann aber für fünf Kalenderjahre. Ein Wechsel zur Regelbesteuerung kann sich lohnen, wenn du hohe Investitionen planst (Vorsteuerabzug) oder überwiegend B2B verkaufst.
Amtliche Quellen
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer 2026?
25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000 €. Beide Grenzen gelten seit 1. Januar 2025 als harte Schwellen: Wird die 100.000-€-Grenze im Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab genau diesem Umsatz.
Was muss auf meiner Rechnung als Kleinunternehmer stehen?
Ein kurzer Hinweis auf die Regelung, z. B. „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“ Ausweisen darfst du keine USt und keinen Steuersatz. Alle anderen Pflichtangaben (Name, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer, Datum, Leistung, Netto-Entgelt) bleiben identisch zu einer normalen Rechnung.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
Für eigene §19-Umsätze in der Regel nicht. Sonderfälle wie Reverse-Charge (Werbung auf Meta/Google, Software-Abos aus dem Ausland) lösen aber eine Meldepflicht aus – dann musst du die deutsche USt selbst berechnen und über eine UStVA abführen.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer ziehen?
Nein. Solange du §19 nutzt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wenn du hohe Investitionen planst oder überwiegend an Unternehmen verkaufst, kann sich ein freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung lohnen – er bindet dich aber für fünf Jahre.
Was passiert, wenn ich die 100.000-€-Grenze überschreite?
Ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze reißt, giltst du sofort als Regelbesteuerer. Für diesen Umsatz und alle folgenden musst du Umsatzsteuer ausweisen, UStVAs abgeben und darfst dafür auch Vorsteuer ziehen. Die Umsätze davor bleiben §19-frei.
