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Steuern

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Meldung bestimmter EU-Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern.

Die Zusammenfassende Meldung erfasst unter anderem innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte im EU-Ausland steuerpflichtige B2B-Dienstleistungen. Sie geht an das Bundeszentralamt für Steuern und ist von der UStVA zu unterscheiden. Wer § 19 Absatz 1 UStG anwendet, ist nach § 18a Absatz 4 von dieser Meldepflicht ausgenommen. Andere Pflichten, etwa Umsatzsteuer auf bezogene Auslandsleistungen nach § 13b, können trotzdem bestehen.

Amtliche Quellen

EU-B2BUSt-IdNr.BZSt
Redaktionelle Orientierung in einfacher Sprache – keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall fragst du Steuerberater:in oder Finanzamt.

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