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Reverse-Charge-Verfahren

Bei Diensten aus dem Ausland schuldest du die USt selbst, nicht der Anbieter.

Beziehst du Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland (z. B. Werbung über Meta/Google Irland, Software-Abos aus den USA), greift oft das Reverse-Charge-Verfahren: Die Steuerschuld geht auf dich über, du meldest die USt selbst. Kleinunternehmer:innen müssen das beachten – hier kann trotz §19 eine Meldepflicht entstehen. Im Zweifel Steuerberater fragen.

AuslandsdiensteSteuerschuldumkehr
Redaktionelle Orientierung in einfacher Sprache – keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall fragst du Steuerberater:in oder Finanzamt.

Häufige Fragen

Betrifft Reverse Charge auch Kleinunternehmer?

Ja. Auch wenn du auf deine eigenen Umsätze keine USt ausweist, kann Reverse Charge bei bezogenen Auslandsdiensten (z. B. Meta- oder Google-Ads) trotzdem eine eigene Meldepflicht für die deutsche USt auslösen.

Muss ich dafür eine UStVA abgeben?

In der Regel ja – für den Reverse-Charge-Betrag musst du eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen und die geschuldete USt selbst berechnen und abführen, auch als Kleinunternehmer:in.

Woran erkenne ich, dass Reverse Charge greift?

Typisches Anzeichen ist eine Rechnung eines ausländischen Anbieters ohne ausgewiesene deutsche USt, oft mit dem Hinweis „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung.

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