Bürokratieentlastungsgesetz IV: Was sich für Kleinunternehmer ändert
Kürzere Aufbewahrungsfristen (8 statt 10 Jahre), gelockerte Schriftform-Anforderungen und mehr: Was das BEG IV für Kleinunternehmer bedeutet und was du jetzt anpassen solltest.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist 2025 in Kraft getreten und bringt eine Reihe von Erleichterungen, die Kleinunternehmer direkt betreffen – allen voran kürzere Aufbewahrungsfristen und die Anhebung von Kleinbetragsrechnungen. Was wirklich neu ist und was du jetzt anpassen solltest.
8 Jahre
Neue Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (vorher 10)
250 €
Schwellenwert für Kleinbetragsrechnungen (unverändert)
2.000 €
Neue Grenze für mündliche Vereinbarungen bei Schriftform
Was bringt das Bürokratieentlastungsgesetz IV?
Das BEG IV bündelt mehrere Einzelmaßnahmen, die den Verwaltungsaufwand kleiner und mittlerer Unternehmen senken sollen. Die wichtigsten Punkte für Kleinunternehmer:
1. Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Vorher: 10 Jahre für Belege und Rechnungen. Neu (seit 1.1.2025): 8 Jahre für Buchungsbelege.
Das heißt: Belege aus dem Jahr 2017 darfst du nun grundsätzlich vernichten (sofern keine laufende Betriebsprüfung das hindert). Für Jahresabschlüsse, Inventare und Eröffnungsbilanzen bleibt die 10-jährige Frist bestehen.
Achtung
Wenn eine Betriebsprüfung angekündigt oder begonnen wurde, gilt die alte 10-Jahres-Frist für die betroffenen Belege weiter. Erst nach Abschluss der Prüfung darfst du sie vernichten.
2. Anhebung von Schwellenwerten in Nebengesetzen
Verschiedene Schwellen für Schriftform-Anforderungen in zivilrechtlichen Verträgen wurden gelockert. Praktisch: Manche Vereinbarungen, die bisher schriftlich erfolgen mussten, dürfen jetzt häufiger auch in Textform (z. B. per E-Mail) getroffen werden.
Für Kleinunternehmer relevant z. B. bei:
- Auftragsbestätigungen ohne klassische Unterschrift
- bestimmten Werkverträgen unter Schwellenwerten
3. Wegfall einzelner Anzeige- und Meldepflichten
Mehrere kleine Meldepflichten gegenüber Behörden entfallen oder werden zusammengefasst – etwa bei einzelnen Auskunfts- und Statistikpflichten. Für die meisten Kleinunternehmer ist das spürbar, aber nicht dramatisch.
4. E-Rechnung greift weiter
Das BEG IV ist nicht der Ort, an dem die E-Rechnungs-Pflicht eingeführt wurde – die kommt aus dem Wachstumschancengesetz und gilt seit 2025 schrittweise. Aber BEG IV stützt den digitalen Kurs: Wer Belege ohnehin elektronisch verwaltet, profitiert doppelt von den verkürzten Aufbewahrungsfristen.
Was solltest du jetzt konkret tun?
Tipp
Drei schnelle Schritte:
- Aufbewahrungs-Ordner aufräumen: Belege aus 2017 dürfen weg, sofern keine Prüfung läuft.
- Tool-Einstellung prüfen: Manche Buchhaltungstools haben die Standard-Aufbewahrungsdauer noch auf 10 Jahre — anpassen, sonst zahlst du unnötig für Speicher.
- Vertragsvorlagen entstauben: Wenn du regelmäßig Auftragsbestätigungen verschickst, prüfen, ob Textform statt Unterschrift jetzt reicht.
Was ändert sich nicht?
Wichtiger als die Neuerungen ist oft, was bleibt. Damit du keine falschen Schlüsse ziehst:
- Kleinunternehmer-Grenzen (25.000 €/100.000 €): Unverändert, kommen aus dem Wachstumschancengesetz, nicht aus BEG IV.
- Rechnungs-Pflichtangaben: Unverändert.
- EÜR und Einkommensteuer: Unverändert.
- GoBD-Grundsätze: Unverändert – elektronische Belege müssen weiterhin unveränderbar archiviert werden.
Kleine Sache, große Wirkung: die zwei Jahre Aufbewahrung weniger
Klingt nach Detail, ist aber spürbar:
- Weniger Lagerkosten (digital wie physisch)
- Schnelleres Aufräumen am Jahresende
- Geringerer Aufwand bei Tool-Wechseln (weniger Altdaten zu migrieren)
Wer Belege digital, GoBD-konform und mit Such-Funktion archiviert, profitiert besonders – zwei Jahre weniger Suchaufwand summieren sich.
Wann profitiere ich nicht?
Wenn du gerade in einer laufenden Betriebsprüfung steckst oder eine erwartest, lass die alten Belege erst einmal liegen. Auch wenn du Strafverfahren o. Ä. zu erwarten hast, gelten ggf. längere Aufbewahrungspflichten. Im Zweifel: kurz mit dem Steuerberater abklären.
Gut zu wissen
Die Verkürzung gilt für Belege, deren Aufbewahrungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen war. Für ganz frische Belege ab 2024/2025 gilt die 8-Jahres-Frist von Anfang an.
Fazit: Aufräumen statt Aufgeben
BEG IV ist kein Big Bang, sondern ein solider Bürokratie-Abbau. Für Kleinunternehmer bedeuten die verkürzten Fristen weniger Schrank, weniger Cloud-Speicher und weniger Stress beim Aufräumen.
Nutz das als Anlass, deine Belegverwaltung einmal sauber zu strukturieren: Pro Jahr ein Ordner, klare Benennung, digital und GoBD-konform. BetriebsBuddy bietet dir dazu eine ruhige Monatsroutine – die nächste 8-Jahres-Aufräumaktion läuft dann fast nebenbei.
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), in Kraft seit 1.1.2025
- § 147 AO (Aufbewahrungsfristen)
- BMF-Schreiben zu Aufbewahrungsfristen 2025
Über den Autor
Tim GeithnerGründer von BetriebsBuddy · redaktionell verantwortlich
Tim Geithner ist Gründer von BetriebsBuddy und nach § 18 Abs. 2 MStV redaktionell für die Inhalte verantwortlich. Er übersetzt Steuer- und Bürokratie-Themen in einfache, umsetzbare Routinen für Kleinunternehmer, Creator und Side-Hustler. Die Artikel sind redaktionell recherchiert und mit Quellen belegt – sie ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
Aus diesem Wissen wird ein Plan.
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